Hygiene in der Fußpflege – 7 häufig gestellte Fragen kompetent beantwortet

In der medizinischen Fußpflege und Podologie ist Hygiene weit mehr als nur ein Pflichtprogramm. Eine konsequente Hygienepraxis schützt vor Infektionen, schafft Vertrauen und ist ein wesentlicher Qualitätsfaktor für jede Praxis.
Doch welche Vorgaben gelten aktuell? Welche Produkte sind geeignet? Und worauf kommt es im Praxisalltag wirklich an? Gerade beim Umgang mit empfindlichen Materialien und Oberflächen, bei MRSA-Verdacht oder bei der Wahl des richtigen Desinfektionsverfahrens braucht es Klarheit. In diesem Artikel beantworten wir sieben häufige Fragen rund um Hygienestandards in der Fußpflege und Podologie – praxisnah, verständlich und auf dem neuesten Stand der Hygienevorschriften.
Frage 1: Worin unterscheiden sich alkoholhaltige und nicht-alkoholhaltige Flächendesinfektionsmitteln?
Die Wahl des richtigen Desinfektionsmittels hängt von vielen Faktoren ab. Wirkspektrum, Einwirkzeiten und - wenn es um Flächen geht - vor allem die Materialverträglichkeit sind entscheidende Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt. Um unnötige Schäden an Einrichtungsgegenständen zu vermeiden, sollten deshalb stets die Herstellerangaben zur Anwendung berücksichtigt werden.
Alkoholhaltige Desinfektionsmittel wirken schnell und trocknen auf der Oberfläche rasch und rückstandsfrei ab. Aufgrund ihrer Entzündlichkeit dürfen sie grundsätzlich nicht zur Reinigung großer Flächen verwendet werden. Achtung! Bestimmte Materialien wie Acrylglas, Plexiglas, Lacke oder Kunstleder sind empfindlich gegenüber alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln – hier drohen Spannungsrisse oder matte Oberflächen.
Nicht-alkoholhaltige Präparate enthalten häufig quartäre Ammoniumverbindungen (QAV), die ein breites Wirkspektrum bieten. Weitere Vorteile sind eine gute Materialverträglichkeit, der neutrale Geruch und die gute Langzeitwirkung. Der Nachteil: QAV bleiben nach der Verdunstung des Wassers auf der Oberfläche zurück, was zur Schlierenbildung oder einem klebrigen Film führen kann. Deshalb sollten die verbleibenden Rückstände regelmäßig mit klarem Wasser entfernt werden – allerdings erst nach der vom Hersteller vorgegebenen Einwirkzeit.

Frage 2: Dürfen Händedesinfektionsmittel umgefüllt werden?
Seit 2016 werden Händedesinfektionsmittel offiziell als Biozidprodukte eingestuft. Im Biozidprodukterecht gibt es keine speziellen Vorgaben zum Umfüllen von Großgebinden in kleinere Gebinde für eine innerbetrieblichen Nutzung, sofern dabei die mikrobiologische Qualität und Reinheit der Produkte erhalten bleibt.
Trotzdem ist hier Vorsicht geboten: Es gibt eine Reihe arbeits- und haftungsrechtlicher Aspekte, die beim Umfüllen zu beachten sind. Insgesamt ist deshalb unter rechtlichen Aspekten von einem Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln in Fußpflegestudio und Podologiepraxis abzuraten.
Frage 3: Was ist hautverträglicher – Händewaschen oder Händedesinfektion?
Das Händewaschen entfernt sichtbaren Schmutz, belastet jedoch die Hautbarriere und stört die Struktur der oberen Hautschicht. Durch das Waschen wird das schützende Hautfett gelöst, abgespült und geht verloren. Wasser lagert sich in die oberen Hautschichten ein, was zu einer Auflockerung des Zellverbandes führt. Wasser aus der Haut kann dadurch leichter verdunsten und die Austrocknung wird zusätzlich verstärkt.
Bei den meisten der in Deutschland eingesetzten Händedesinfektionsmitteln bilden Alkohole die wirksame Grundlage. Auch hier kommt es zu einer Störung der Struktur der oberen Hautschicht, insbesondere der dort vorhandenen Fettschichten. Ähnlich wie beim Waschen werden Hautfette herausgelöst. Der entscheidende Unterschied: Beim Einreiben der Desinfektionslösung werden die gelösten Fette nicht abgespült, sondern verbleiben auf der Haut. Die Haut wird nicht entfettet – was im Vergleich zum Händewaschen eine bessere Hautverträglichkeit zur Folge hat.
Fazit: Bei nicht sichtbar verschmutzten Händen ist eine Händedesinfektion hautschonender und effektiver. da sie die epidermale Barriere weniger stark beeinträchtigt. Sie zeichnet sich durch eine hohe Wirksamkeit aus und gilt als eine der wichtigsten Maßnahmen für die Infektionsprävention in der podologischen Praxis.

Frage 4: Sind Instrumenten- und Flächendesinfektionsmittel wirksam gegen MRSA*?
Alle Desinfektionsmittel, die VAH-zertifiziert sind, wirken bei vorschriftsmäßiger Anwendung zuverlässig gegen MRSA. Das gilt unabhängig vom Anwendungsbereich – ob für Hände, Haut, Flächen oder Instrumente. Der Resistenzmechanismus der MRSA-Keime beeinflusst nur die Wirksamkeit von ß-Laktam-Antibiotika, aber nicht die Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln.
Zum Hintergrund: Die Desinfektionsmittel-Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH) ist die Standardreferenz für Desinfektion im Routinebetrieb in medizinischen und nicht-medizinischen Einrichtungen. Alle in der VAH-Liste aufgeführten Produkte sind gegen MRSA getestet und für wirksam befunden worden. Dabei kommen standardisierte Prüfmethoden zum Einsatz.
*Beim Methicillin resistenten Staphylococcus aureus – kurz MRSA – handelt es sich um einen Keim, der lebensgefährliche Infektionen verursachen kann und vor allem aus dem Krankenhausbereich bekannt ist.
Frage 5: Ist die Sprühdesinfektion für Flächen verboten?
Die Sprühdesinfektion ist nicht grundsätzlich verboten, sollte jedoch aus Arbeitsschutzgründen und hygienischen Überlegungen nur eingeschränkt eingesetzt werden. Durch die Inhalation der Dämpfe oder Aerosole können je nach Zusammensetzung der Desinfektionsmittel gesundheitliche Belastungen entstehen. Bei einer großflächigen Anwendung alkoholbasierter Desinfektionsmittel im Sprühverfahren besteht zudem eine erhöhte Explosions- und Brandgefahr. Daher darf die Sprühdesinfektion nur für kleine Flächen eingesetzt werden.
Aufgrund von Sprühschatten besteht außerdem das Risiko einer unzureichenden Benetzung der Fläche. Und im Vergleich zur Wischdesinfektion fehlt die wichtige mechanische Komponente, die Keime zusätzlich entfernt. Aus diesen Gründen wird die Wischdesinfektion als sichere und effektive Methode empfohlen. Eine Sprühdesinfektion sollte nur in Ausnahmefällen - bei kleinen oder schwer zugänglichen Flächen - zum Einsatz kommen.

Frage 6: Welche Desinfektionsmittel wirken gegen Papillomaviren?
Das unbehüllte humane Papillomavirus (HPV) - in der Fußpflege auch als das "Warzenvirus" bekannt - ist besonders widerstandsfähig gegenüber Desinfektionsmitteln. Um es zuverlässig zu inaktivieren, benötigen Desinfektionsmittel das Wirkspektrum viruzid, das heißt sie müssen gegen behüllte und unbehüllte Viren wirksam sein. Begrenzt viruzide Mittel erfüllen diese Anforderung nicht. Auch beim Wirkspektrum “begrenzt viruzid plus” sind Papillomaviren nicht mit eingeschlossen. Eine Ausnahme bilden Produkte mit dem Zusatz “inklusive Polyoma SV 40”.
Frage 7: Was ist der Unterschied zwischen Verfalldatum und Aufbrauchfrist von Desinfektionsmitteln?
Das Verfalldatum eines Desinfektionsmittels gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das Produkt in der ungeöffneten Verpackung stabil bleibt und der Hersteller bei ordnungsgemäßer Lagerung seine Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gewährleistet. Häufig werden auch die Begriffe Ablaufdatum, Laufzeit oder Haltbarkeitsdatum verwendet. Das Verfalldatum muss vom Hersteller auf dem Etikett angegeben werden.
Die Aufbrauchfrist hingegen bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Desinfektionsmittel nach dem ersten Öffnen der Verpackung (= Anbruch) verwendet werden kann, ohne dass seine Stabilität und Wirksamkeit verloren gehen. In der Regel liegt die Aufbrauchfrist zwischen drei und 12 Monaten. Für als Arzneimittel zugelassene Desinfektionsmittel sind Angaben zur Aufbrauchfrist durch den Hersteller gesetzlich vorgeschrieben. Bei Bioziden sind diese Informationen freiwillig. Synonym werden auch die Begriffe Anbruchfrist oder Haltbarkeit nach dem Öffnen genutzt.
