Neue EU-Hinweispflicht ab dem 27. September: Was Sie als Podologie- oder Fußpflegepraxis wissen sollten

Ab dem 27. September 2026 gilt eine neue EU-weite Informationspflicht für Unternehmen, die Waren an Verbraucher:innen verkaufen. Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“), mit der die EU-Kommission Verbraucher:innen europaweit einheitlich über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren möchte. Dafür wurde ein eigenes Hinweis-Label entwickelt, das Händler künftig verwenden müssen.

Da viele Podologie- und Fußpflegepraxen neben ihren Behandlungen auch Pflegeprodukte, Hilfsmittel oder andere Waren verkaufen, ist die neue Regelung auch für sie relevant.

Hintergrund: Was steckt hinter der EmpCo-Richtlinie?

Offiziell handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo („Empowering Consumers“). Sie ändert zwei bestehende EU-Richtlinien: Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Letztere regelt unter anderem die vorvertraglichen Informationspflichten – und genau hier ist die neue Hinweispflicht zu Gewährleistungsrechten verankert.

In Deutschland wurde der entsprechende Teil der Richtlinie durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts in nationales Recht umgesetzt. Die Neuregelung tritt am 27. September 2026 in Kraft – ohne Übergangsfrist. Das bedeutet: Ab diesem Stichtag gelten die Vorgaben unmittelbar, eine Schonfrist zur schrittweisen Umsetzung ist nicht vorgesehen.

Die EmpCo-Richtlinie enthält daneben auch strengere Vorgaben zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen (sogenannte „Green Claims“), die in Deutschland über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurden. Dieser Aspekt betrifft in erster Linie die Werbekommunikation von Unternehmen und wird hier nicht weiter vertieft – im Fokus dieses Beitrags steht ausschließlich die Hinweispflicht zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten beim Warenverkauf.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Podologie- und Fußpflegepraxen, die Waren an Endkund:innen verkaufen – unabhängig davon, ob der Verkauf in den Praxisräumen (also im stationären Handel) oder über einen Onlineshop bzw. eine Online-Bestellmöglichkeit erfolgt. Das kann zum Beispiel den Verkauf von Pflegeprodukten, orthopädischen Hilfsmitteln, Einlagen oder Kosmetikartikeln betreffen. Wer ausschließlich Behandlungen anbietet und keine Produkte verkauft, ist von der Regelung nicht betroffen.

Verkauf in der Praxis

Für den stationären Verkauf muss der vorgeschriebene Hinweis nach aktuellem Stand gut sichtbar am Verkaufsort angebracht werden – etwa im Verkaufsbereich, an der Kasse oder als Aushang in Kundennähe. Die Mindestgröße beträgt DIN A4. Praxen können dabei zwischen einer Farb- und einer Schwarz-Weiß-Version des Labels wählen. Entscheidend ist, dass der Hinweis von Kund:innen im Verkaufsbereich tatsächlich wahrgenommen werden kann.

Verkauf über einen Onlineshop

Für Onlineshops gelten gesonderte Anforderungen: Nach derzeitigem Stand der Auslegung muss der Hinweis dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin unmittelbar vor Abschluss der Bestellung angezeigt werden – also noch bevor Buttons wie „Jetzt kaufen“ oder „Zahlungspflichtig bestellen“ betätigt werden. Das gilt auch für Bestellungen über mobile Endgeräte. 

Podologie- und Fußpflegepraxen mit eigenem Onlineshop sollten deshalb frühzeitig mit ihrem Shop-Anbieter, ihrer Agentur oder ihrem technischen Dienstleister klären, wie sich die Anforderung technisch umsetzen lässt, etwa als fester Bestandteil der Bestellstrecke kurz vor dem Kauf-Button, ähnlich einer Einwilligung zu den AGB.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Da es sich um eine gesetzliche Informationspflicht handelt, kann ein Verstoß wettbewerbsrechtlich relevant sein. Welche konkreten Konsequenzen im Einzelfall drohen, hängt von den Umständen ab und sollte im Zweifel mit einem Anwalt geklärt werden. Angesichts der fehlenden Übergangsfrist empfiehlt es sich, die Umsetzung rechtzeitig anzugehen.

Was sich durch die neue Regelung nicht ändert:

  • Keine zusätzlichen Garantien
    Die Regelung verpflichtet Händler nicht dazu, zusätzliche oder erweiterte Garantien anzubieten. 
  • Unveränderte Gewährleistungsfristen
    Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben von der neuen Hinweispflicht unberührt. 
  • Keine Ausweitung der Verbraucherrechte
    Bestehende Verbraucherrechte werden durch die neue Regelung nicht erweitert – sie werden lediglich einheitlich kommuniziert. 
  • Lagerbestände bleiben verkäuflich
    Bereits im Lagerbestand befindliche Produkte können weiterhin unverändert verkauft werden.

Fazit

Die neue EU-Hinweispflicht bringt für Podologie- und Fußpflegepraxen mit Warenverkauf einen überschaubaren, aber verbindlichen zusätzlichen Schritt mit sich: Das richtige Label in der passenden Größe an der passenden Stelle – im Geschäft oder im Onlineshop. Inhaltlich ändert sich für die Praxis selbst nichts an Garantien, Fristen oder Rechten. Da die Regelung ohne Übergangsfrist zum 27. September 2026 in Kraft tritt, lohnt sich eine frühzeitige Vorbereitung – wer Label und gegebenenfalls die technische Umsetzung im Onlineshop rechtzeitig klärt, ist zum Stichtag auf der sicheren Seite.

Weiterführende Informationen

Die deutsche Sprachfassung des Labels sowie weitere Sprachversionen und Umsetzungshinweise (Guidelines derzeit nur auf Englisch verfügbar) stellt die EU-Kommission hier bereit: 

Practical Guidelines and Label Files


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zur konkreten Umsetzung im eigenen Betrieb empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen IHK, Handwerkskammer, dem jeweiligen Berufsverband oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.

FAQs – EU-Hinweispflicht 2026 für Podologie & Fußpflege
Ab wann gilt die neue EU-Hinweispflicht? +
Ab dem 27. September 2026 – ohne Übergangsfrist.
Gilt die EU-Hinweispflicht auch für Podologiepraxen und Fußpflegestudios? +
Ja. Betroffen sind alle Podologiepraxen oder Fußpflegestudios, die zusätzlich zu ihren Behandlungen Waren an Endkund:innen verkaufen – egal ob stationär oder über einen Onlineshop.
Wo muss das EU-Label in der Praxis angebracht werden? +
Das EU-Label muss gut sichtbar am Verkaufsort angebracht werden, beispielsweise im Verkaufsbereich oder an der Kasse, und mindestens in DIN-A4-Größe ausgehängt werden.
Ändert sich durch die neue EU-Hinweispflicht etwas an Gewährleistungsfristen oder Verbraucherrechten? +
Nein. Die bestehenden Fristen und Verbraucherrechte bleiben unverändert. Die neue Regelung dient ausschließlich dazu, Verbraucher:innen einheitlich über ihre bestehenden Rechte zu informieren.