Startklar für die TI - mit pododesk stressfrei verbinden

TI-Anbindung – was jetzt wichtig ist:

Auf dieser Übersichtsseite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Roadmap der TI, Schritt für Schrittanleitungen für Ihre TI-Anbindung sowie FAQs.

Themenübersicht:

TI-Roadmap - wann geht’s jetzt los?

TI-Erstattung - was bekomme ich refinanziert?

Ihre Kosten auf einen Blick (pro Monat zzgl. MwSt.):

TI-Zugang bei pododesk.de buchen:

165,90 €

eHBA und eSMC-B z.B. bei medisign:
Zzgl. Einmalkosten bei Erstbestellung

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Netto Gesamt:
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Erstattungspauschale netto pro Monat
(Auszahlung Quartalsweise)

181,26 €

Ca. zu Ihren Gunsten verbleibend:

2,08 €

Die TI-Finanzierungsvereinbarung (TI-Pauschale) beträgt aktuell 207,93 € inkl. MwSt. pro Monat je Praxis/IK.
Zusätzlich gibt es eine Zuschlagspauschale von 7,77 € inkl. MwSt pro elektronischem Heilberufsausweis (eHBA).
Ausgehend von diesen zwei Erstattungen erhalten Sie 215,70 € inkl. MwSt. Dies entspricht ohne MwSt. 181,26 €.

Voraussetzung ist der vollständige TI-Anschluss Ihrer Praxis inkl. KIM, d. h. der erfolgreiche Versand mindestens einer KIM-Nachricht ist möglich. Erst danach kann die Pauschale beantragt werden.

Wichtig: Die TI-Pauschale wird nicht automatisch ausgezahlt.
Sie wird quartalsweise vom GKV-Spitzenverband gezahlt und muss online beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig bis zum 15. des dritten Monats nach dem jeweiligen Abrechnungsquartal.

Hier geht’s zum Antrag:
https://antraege.gkv-spitzenverband.de/

Refinanzierungsdokument einsehen

Was Sie jetzt für die TI-Anbindung beantragen können

Für die TI-Anbindung benötigen Sie:

  • Heilberufsausweis eHBA
  • Praxisausweis SMC-B
  • TI-zertifiziertes Kartenterminal

Vorgehensweise der TI-Anbindung

1. Schritt: Beantragung vom Heilberufsausweis (eHBA) und Beantragung des TI-Zugangs
2. Schritt: Mit Vorlage vom eHBA Ausweis, Beantragung vom Praxisausweis (SMC-B)

Den Heilberufsausweis (eHBA) sowie den Praxisausweis (SMC-B) benötigen Sie für die sichere Identifizierung innerhalb der TI.

TI-Anbindung im Gesamtüberblick

Heilberufsausweis (eHBA)

Der elektronische Heilberufsausweis (HBA) ermöglicht die Authentifizierung in der TI und den Zugriff auf digitale Anwendungen wie eVerodnung.

Schritt-für-Schritt Anleitung eHBA

Praxisausweis (SMC-B)

Der Institutsausweis (SMC-B) legitimiert Ihre Praxis als medizinische Einrichtung und ist Voraussetzung für den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI).

Schritt-für-Schritt Anleitung SMC-B

TI-zertifiziertes Kartenterminal

Das Kartenterminal muss von der gematik zugelassen sein und drei Kartenarten lesen können:

  • eGK: elektronische Gesundheitskarte (für Patient:innen)
  • SMC-B: Praxisausweis
  • eHBA: Heilberufsausweis

Das Kartenterminal erhalten Sie mit der Buchung Ihres TI-Zugangs.

Mehr erfahren TI-Zugang buchen

Wählen Sie Ihren TI-Zugang

TI Zugang
pododesk Plan
CHF 165.90
netto pro Monat bei 36 Monaten Laufzeit

Integriert in pododesk

Kartenterminal Cherry ST 1506 inkl.

TI-Zugangs-Leistungen auf einen Blick:

  • Einrichten des TI-Zugangs je Praxis per Videocall*
  • KIM Integration in pododesk (Sofware)
  • KIM-Postfach inklusive (praxisname@podo.kim.telematik.de)
  • TI-Kartenterminal Cherry ST-1506 inkl. Versand
  • Gerätekarte für das Kartenterminal (gSMC-KT)
  • pododesk TI-Gateway inklusive
  • pododesk TI-Support inklusive

*eHBA und SMC-B inkl. TI-ID und die empfangsberechtigte Person für die Versendung des Kartenterminals ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des TI-Zugangs

Bitte beachten Sie: Die Zahlung Ihres TI-Zugangs erfolgt erst ab Februar, wenn der Vertrag aktiviert ist und die gemeinsame Einrichtung stattgefunden hat.

Und so läuft die TI-Anbindung im Gesamtüberblick ab

1. eHBA Ausweis beantragen & TI-Zugang buchen

Beantragen Sie den Heilberufsausweis (eHBA) mit unserer Schritt-für-Schritt Anleitung eHBA.

Parallel können Sie bereits Ihren TI-Zugang buchen.

5. Einrichtungstermin durch pododesk-Support

Unser pododesk-Support führt mit Ihnen einen TI-Einrichtungstermin durch. In dem Einrichtungstermin erhalten Sie wichtige Informationen, vergeben neue Passwörter und erhalten Ihre KIM E-Mail Adresse.

2. SMC-B beantragen

Sobald Ihnen der eHBA Ausweis vorliegt können sie den Praxisausweis SMC-B mit unserer Schritt-für-Schritt Anleitung SMC-B beantragen. ​

6. Finale Anbindung an die TI

Sobald Sie alles eingerichtet haben und Ihre KIM E-Mail Adresse aktiv ist, sind Sie ein offizieller Teil der TI.

Nun können Sie von allen verfügbaren TI-Funktionen (KIM, ePA) profitieren.

KIM-Funktion entdecken 

3. TI-Zugangs-Einrichtung

Sobald Ihnen der Heilberufsausweis (eHBA) und der Praxisausweis (SMC-B) vorliegen können wir gemeinsam Ihren TI-Zugang einrichten. Zudem benötigen Sie Ihre individuelle TI-ID (Telematikinfrastruktur-ID), diese wird im Rahmen des Anbindungsprozesses vergeben, sobald die SMC-B-Karte (Institutionskarte) beantragt, geprüft und aktiviert ist.

Vereinbaren Sie hierzu mit uns einen Termin für die Einrichtung. Den Termin können Sie in Ihrem Kundenkonto unter dem Menüpunkt "TI-Zugang pododesk Plan" buchen.

7. TI-Pauschale zur Refinanzierung beantragen

Da Sie nun ein offizieller Teil der TI sind, können Sie nun von der Refinanzierungsvereinbarung profitieren.

Hier geht’s zur Beantragung: https://antraege.gkv-spitzenverband.de/

4. Zusendung aller Unterlagen inkl. des Kartenlesegeräts

Wir schicken Ihnen nun alle relevanten Unterlagen per Post/ per Mail zu. Sie erhalten außerdem Ihr TI-zertifiziertes Kartenterminal zu gesendet. Wenn Sie eine persönliche Annahme nicht sicherstellen können, dann können Sie während des Bestellprozesse eine andere empfangsberechtigte Person auswählen.

Startklar für die TI mit unserem kostenfreien Webinar

Startklar für die TI - mit pododesk stressfrei verbinden

Das kostenfreie Webinar findet an mehreren Terminen am Nachmittag oder auch abends, bequem nach Feierabend, statt:

  • Verständliche Einführung in die Architektur der TI
  • Überblick über zentrale Anwendungen wie eRezept, ePA, KIM, TIM & eVO
  • Konkrete Handlungsempfehlungen zur TI-Anbindung Ihrer Praxis
  • Technische und rechtliche Voraussetzungen kompakt erklärt
  • Aktuelle Roadmap der gematik – was kommt wann?
  • Antworten auf Ihre Fragen

Termine entdecken

Einblicke in die pododesk Software und die Telematikinfrastruktur-Roadmap

Erfahren Sie im Video mehr über die Kernfunktionen von pododesk, wie sich pododesk von anderen Softwareanbietern unterscheidet, was sich hinter der Telematikinfrastruktur verbirgt und wie die TI-Roadmap aussieht.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur TI

Warum soll ich mich schon vor 2027 an die TI anbinden?

Auch wenn die elektronische Verordnung (eVO) erst ab 2028 eingeführt wird und die verpflichtende Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) voraussichtlich erst im Oktober 2027 erfolgt, ist ein frühzeitiger Einstieg empfehlenswert. Praxen gewinnen dadurch rechtzeitig Erfahrung und Sicherheit im Umgang mit den neuen digitalen Prozessen.

Seit dem 1. Oktober 2025 übernimmt zudem die TI-Pauschale die Kosten für jeden TI-Anschluss. Damit können Praxen die Anbindung ohne zusätzliche finanzielle Belastung in Ruhe testen und schon heute praktische Vorteile nutzen – beispielsweise über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) beim sicheren Versand von Therapieberichten, Rückfragen zu Verordnungen oder der digitalen Kommunikation mit anderen Leistungserbringern. Wer früh startet, ist nicht nur bestens auf die eVO vorbereitet, sondern profitiert schon jetzt im Alltag.

Darüber hinaus bietet die TI-Anbindung die Möglichkeit, die Weiterentwicklung aktiv mitzugestalten, indem Anforderungen und Verbesserungsvorschläge über die Berufsverbände eingebracht werden. Bereits 98 % aller niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind an die TI angebunden.

Brauchen angestellte Therapeut:innen einen eigenen Heilberufsausweis (HBA)?

Ein eHBA wird nur gebraucht, um die Praxiskarte (SMC-B) zu beantragen. Für die Beantragung reicht es, wenn eine Person im Team einen gültigen eHBA besitzt.

Für den späteren technischen Anschluss an die TI, den Zugriff auf das KIM-Postfach oder auf die ePA von bestimmten Patienten wird kein eHBA benötigt, weil die Zugriffauthentifizierung nur über die Praxiskarte (SMC-B) läuft. Das erleichtert die Nutzung der Anwendungen der TI ungemein.

Es gibt immer wieder das Missverständnis, dass der eHBA einer Heilmittelpraxis vergleichbar ist mit der eHBA einer Ärztin oder eines Arztes. Das ist jedoch falsch: Ärzt:innen können mit ihrer eHBA eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) vornehmen, so etwas braucht man z.B. zum Signieren (digital Unterschreiben) von Rezepten oder Verordnungen. Der Unterschied zwischen ärztlichen und Heilmittelerbringer eHBA lässt sich auch optisch gut erkennen: ärztliche eHBAs haben ein Profilbild der Person, bei Heilmittelerbringern gibt es dieses Bild nicht.

Ab ca. 2028 soll der eHBA ohnehin vollständig durch sogenannte Digitale-IDs ersetzt werden, dann gibt es nicht mal mehr die Karte. Und da es bis dahin keinen Anwendungsfall für die eHBA der Heilmittelerbringer gibt, reicht ein Karte je Team vollständig aus.

Wie funktioniert die TI bei Hausbesuchen?

Derzeit gibt es noch keine mobilen Kartenterminals. Ab Mitte 2026 soll das neue Verfahren POPP („Proof of Patient Presence“) es ermöglichen, Patient:innen auch außerhalb der Praxis sicher digital zu identifizieren.
Voraussetzung wird sein, dass das Praxisverwaltungssystem cloudbasiert arbeitet, um die Daten mobil verfügbar zu machen.

Was passiert, wenn mehrere Berufsgruppen in einer Praxisgemeinschaft arbeiten?

Grundsätzlich ist jede Praxis mit eigenem Institutionskennzeichen (IK) selbst antragsberechtigt für die TI-Finanzierung. Eine gemeinsame technische Nutzung des TI-Anschlusses ist möglich, dann ist nur ein Leistungserbringer:innen im Verzeichnisdienst (Adressbuch der TI) sichtbar.

Sollen alle Berufsgruppen im Verzeichnisdienst zu finden sein (das dürfte der Regelfall sein), dann muss für jede Berufsgruppe ein eigenen TI-Anschluss beantragt werden. Da jede IK eine eigene Refinanzierung durch die GKV erhält, ist das finanzielle vollkommen unproblematisch.

Muss ich pro Standort ein Kartenlesegerät haben?

Ja. Für jeden Standort ist mindestens ein zugelassenes Kartenterminal verpflichtend erforderlich.

Was passiert mit bestehenden Verträgen für TI-Anbieter oder Abrechnungszentren?

Bestehende Verträge sollten sorgfältig geprüft werden – insbesondere im Hinblick auf Laufzeiten, Kündigungsfristen und die Kompatibilität mit der eingesetzten Praxissoftware.
Zwar übernimmt die GKV bestimmte Kosten über festgelegte Pauschalen (§ 378 SGB V), Anbieter können jedoch höhere Preise verlangen. Mehrkosten müssten dann von der Praxis selbst getragen werden.

Wichtig ist zudem, dass die vertraglichen Leistungen den gematik-Vorgaben entsprechen. Sollte sich die Grundlage wesentlich ändern, kann unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht greifen (§ 313 BGB „Störung der Geschäftsgrundlage“).

Mittel- bis langfristig ist der Umstieg auf TI-Gateway-Lösungen sinnvoll, da klassische Konnektoren nach und nach ersetzt werden. Eine gesetzliche Pflicht besteht derzeit allerdings noch nicht.

Können Privatpraxen ebenfalls einen TI-Anschluss bekommen?


Aktuell ist ein TI-Anschluss nur für Praxen mit GKV-Zulassung möglich. Für rein private Praxen gibt es noch kein verbindliches Verfahren. Die gematik arbeitet jedoch an entsprechenden Lösungen.

Wie wird die eVO ablaufen und wann kommt sie?

Die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) befindet sich noch in der Vorbereitung.
Grundlage ist das Digitale-Gesetz (DigiG) in Verbindung mit § 360 SGB V sowie den Spezifikationen der gematik.

Ärzt:innen sollen Verordnungen künftig digital ausstellen, die dann – ähnlich wie beim E-Rezept – in einem zentralen Fachdienst gespeichert werden.
Heilmittelpraxen können die Verordnungen elektronisch abrufen, wofür eine Anbindung an die TI notwendig ist. Geplant sind Zusatzfunktionen wie Plausibilitätsprüfungen, automatisierte Datenübernahmen oder digitale Quittierungen. Diese sind jedoch noch nicht verbindlich geregelt.

Ein bundesweiter Starttermin steht bislang nicht fest; erste Pilotprojekte laufen, mit einer stufenweisen Einführung ist frühestens ab Mitte bis Ende 2028 zu rechnen.

Welche Kosten entstehen für die TI-Anbindung?


Zu den typischen Kosten zählen die einmalige Ausstellung von HBA und SMC-B, die Anschaffung oder Miete eines Kartenterminals sowie die Nutzung eines TI-Gateways.
Grundsätzlich sind diese Kosten über die GKV-Finanzierungsvereinbarungen abgedeckt. Ob Zusatzkosten entstehen, hängt von den gewählten Anbietern und Vertragsmodellen ab.

Was ist mit Patient:innen, die keine ePA nutzen möchten?

Für diese Patient:innen bleibt die bisherige Dokumentation bestehen. Die Kommunikation über KIM funktioniert unabhängig von der elektronischen Patientenakte, sodass alle Praxen weiterhin flexibel arbeiten können.

Habe ich als Patient:in bei der elektronischen Patientenakte (ePA) Selbstbestimmung über meine Daten?


Ja. Sie entscheiden freiwillig, ob Sie die ePA nutzen und welche Informationen Sie darin speichern. Außerdem bestimmen Sie, welche Ärzt:innen oder Therapeut:innen Zugriff erhalten – aktuell für ganze Dokumentengruppen, ab 2025 auch für einzelne Dokumente.
Jeder Zugriff wird protokolliert und ist für Sie einsehbar.

Drohen mir als Podolog:in Absetzungen von 2,5 %, wenn ich keine TI-Anbindung habe?

Nein. Die gesetzlich geregelte Honorarkürzung von 1 % bzw. 2,5 % bei fehlender TI-Anbindung (§ 291b SGB V) betrifft ausschließlich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen. Für Podolog:innen und andere Heilmittelerbringer besteht derzeit keine gesetzliche Pflicht zur TI-Nutzung und damit auch keine Absetzung. Stattdessen gibt es Finanzierungsvereinbarungen, über die die Ausstattung freiwillig gefördert wird.

Technische Voraussetzungen | Mitwirkungspflichten

1. Für den TI-Anschluss benötigen Sie:

  • Freigeschalteter Praxisausweis (SMC-B); Freigaben in Firewall / UTM (falls vorhanden) und MacOS, Linux, Windows: 64bit-Version.
  • Webbrowser (Chrome oder Chrominum-basiert) in der jeweils aktuellen Version auf Smartphone, Tablet, Laptop oder PC
  • 2FA-fähiges Endgerät (SMS-Empfang, Mail-Empfang, 2FA-App)
  • Internetverbindung mit mindestens 6Mbit im Down- und Upload
  • Freier LAN-Steckplatz am gewünschten Aufstellort des Kartenterminals
  • Freier Strom-Steckplatz am gewünschten Aufstellort des Kartenterminals
  • VPR-Passthrough fähiger Router für das VPN-Protokoll "IPSec"

2. Spätestens nach Kauf unseres TI- Zugang pododesk Plans müssen Sie einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bestellen (https://www.ehba.de). Sobald Sie den HBA geliefert bekommen haben, müssen Sie sich den Praxis oder Institutionsausweis (SMC-B) bestellen (https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/).

3. Sie sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der TI-Leistungen sicherzustellen. Erfüllen die technischen Gegebenheiten beim Ihnen nicht die Anforderungen an eine sachgerechte Zugangsmöglichkeit zur TI gemäß vorstehenden Bedingungen und können diese mit den zu überlassenen Komponenten auch nicht hinreichend ertüchtigt werden, sind wir berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI zu verweigern; Ihnen stehen deshalb keinerlei Ansprüche gegenüber uns zu.

4. Die Umsetzung der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie ist verpflichtend.

5. Sie verpflichten sich, keine Änderungen an bereitgestellter Soft- oder Hardware vorzunehmen und diese nicht an Dritte weiterzugeben

Was ist die Telematikinfrastruktur-ID?

Die TI-ID (Telematikinfrastruktur-ID) ist eine eindeutige Identifikationsnummer innerhalb der Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens.

Sie dient dazu, Heilmittelerbringer:innen – also Praxen, Podolog:innen, Physiotherapeut:innen etc. – eindeutig zu identifizieren und ihre Systeme sicher mit der TI zu verknüpfen.

Die TI-ID wird im Rahmen des Anbindungsprozesses vergeben, sobald die SMC-B-Karte (Institutionskarte) beantragt, geprüft und aktiviert ist.

Sie ist direkt mit dieser Karte verknüpft und wird in der Regel kurz vor oder mit dem Installationstermin sichtbar, wenn die TI-Komponenten eingerichtet werden.

Vor dem Einrichtungstermin sollte daher sichergestellt sein, dass die SMC-B bereits bestellt und ausgestellt ist – dann steht auch die TI-ID zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu eHBA & SMC-B für Podolog:innen

Was kostet der elektronische Heilberufsausweis (eHBA)?

Der eHBA kostet ca. 420 € netto für 5 Jahre. Das entspricht ~84 €/Jahr netto bzw. ~100 €/Jahr brutto.

Beispiel: Eine Podologin mit eigener Zulassung beantragt ihren eHBA und zahlt ca. 100 € pro Jahr für die Nutzung.

Was kostet die SMC-B (Institutionskarte)?

Die SMC-B kostet ca. 390 € netto für 5 Jahre. Das entspricht ~78 €/Jahr netto bzw. ~93 €/Jahr brutto.

Beispiel: Eine podologische Praxisgemeinschaft mit zwei eigenständigen Praxen benötigt je eine eigene SMC-B (jeweils ca. 93 €/Jahr brutto)

Gibt es einmalige Kosten für die Karten?


Nein. Die genannten Beträge sind Gesamtkosten für 5 Jahre. Zusätzlich können Ident-Verfahren (PostIdent, eID, Vor-Ort-Check) oder Versandkosten (ca. 10–20 €) anfallen.

Beispiel: Ein Podologe bestellt den eHBA bei D-Trust: Die Gesamtkosten für 5 Jahre sind fix. Für die Identifizierung per PostIdent fallen zusätzlich 12 € an.

Wer benötigt einen eigenen eHBA?

Der eHBA ist personenbezogen. Jede Podologin bzw. jeder Podologe mit Berufsurkunde benötigt einen eigenen Ausweis. Gemeinsame Nutzung ist rechtlich ausgeschlossen (§ 291a SGB V, eIDAS-VO).

Beispiel: In einer großen podologischen Praxis mit 6 Podolog:innen muss jede/r einen eigenen eHBA besitzen, um z. B. eVO signieren zu können.

Wie verhält es sich mit der SMC-B in einer Praxisgemeinschaft?


Bei Praxisgemeinschaften (mehrere eigenständige Podologiepraxen an einem Standort): Jede Praxis benötigt eine eigene SMC-B.

Bei einer GbR oder Gemeinschaftspraxis (eine gemeinsame juristische Einheit, eine IK-Nummer, eine Abrechnungseinheit): Eine SMC-B pro Standort reicht aus.

Beispiel: Zwei eigenständige Podologiepraxen teilen sich die Räume → 2 SMC-B.
Eine GbR aus zwei Podologinnen → 1 SMC-B.

Was passiert bei interdisziplinären Praxen mit Podologie?

Podolog:innen benötigen ihren eigenen eHBA. Die Institution benötigt eine SMC-B je Standort, solange es sich um eine gemeinsame juristische Einheit handelt.

Beispiel: Eine GbR aus einer Podologin und einer Physiotherapeutin arbeitet unter einer IK-Nummer - jede/r hat seinen eHBA, aber die Praxis benötigt nur eine SMC-B.

Was ist, wenn eine Podologie-Praxis mehrere Standorte hat?


Für jeden Standort wird eine eigene SMC-B benötigt. Der eHBA der Podolog:innen ist dagegen ortsunabhängig einsetzbar.

Beispiel: Eine Podologiepraxis mit drei Filialen: Jede Filiale benötigt eine SMC-B, die Podolog:innen können ihren eHBA an allen Standorten verwenden.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Die Kosten für eHBA und SMC-B können teilweise über Refinanzierungspauschalen (z. B. über die GKV) gedeckt sein. Details variieren je nach Bundesland und Kassen.

Beispiel: Eine Podologiepraxis beantragt über die GKV eine TI-Pauschale, mit der die laufenden Kosten für eHBA und SMC-B refinanziert werden.

Wie funktioniert der praktische Umgang mit dem eHBA in der Praxis?


Der eHBA wird für jede qualifizierte Signatur benötigt (z. B. elektronische Verordnungen, eVO). Jede Signatur erfordert die Eingabe der PIN.

Um die Arbeit zu erleichtern, gibt es die Stapel- oder Komfortsignatur:

  • Ein/e Podologe/in meldet sich mit PIN an.
  • Danach können mehrere Dokumente (z. B. 10 eVOs) gesammelt signiert werden, ohne die PIN jedes Mal neu eingeben zu müssen.
  • Das spart Zeit im Praxisalltag.

Beispiel: Die Praxisinhaberin einer podologischen Gemeinschaftspraxis hat 15 eVOs zur Signatur. Statt jede einzeln mit PIN zu signieren, startet sie die Komfortsignatur, gibt die PIN einmal ein und bestätigt die gesamte Stapelverarbeitung auf einmal.

Ich habe geheiratet und mein Nachname hat sich geändert. Muss ich etwas abändern?

Ja. Eine Namensänderung betrifft personenbezogene Daten und muss mitgeteilt werden. Hierzu müssen Sie einen neuen eHBA beantragen.

Was passiert mit meinem eHBA nach einer Namensänderung?

Der eHBA wird ungültig, da er personenbezogen ist und den korrekten amtlichen Namen enthalten muss.

Kann mein Nachname auf dem eHBA geändert werden?

Nein.
Ein eHBA kann nicht geändert, sondern nur neu beantragt werden.

Wie gehe ich beim der Namensänderung auf dem eHBA konkret vor?

1. Namensänderung bei der zuständigen Kammer melden

  • z. B. Ärztekammer, Apothekerkammer etc.
  • Benötigt: Heiratsurkunde / Namensänderungsurkunde

2. Neuen eHBA beantragen

  • Über Ihren bisherigen eHBA-Anbieter
  • Ablauf wie beim Erstantrag

3. Alten eHBA sperren lassen

  • Erfolgt meist automatisch
  • Falls nicht: aktiv beim Anbieter veranlassen

Darf ich den alten eHBA bis zum Neuen weiter nutzen?

Nein.
Mit einem eHBA auf den alten Namen dürfen keine qualifizierten Signaturen (z. B. eRezept, eAU) mehr erstellt werden.

Betrifft die Namensänderung auch die SMC-B?

In der Regel nein, denn die SMC-B ist institutionsbezogen, nicht personenbezogen.

Wann muss ich die SMC-B dennoch ändern oder neu beantragen?

Nur wenn sich einer dieser Punkte geändert hat:

  • Praxisname
  • Firmenname
  • eingetragener Inhaber (z. B. laut Handelsregister)
  • Institutionelle Stammdaten (BSNR, IK etc.)

Was ist zu tun, wenn sich nur mein persönlicher Name geändert hat?

  • Meist keine Maßnahme erforderlich
  • Empfehlung: kurz beim SMC-B-Anbieter bestätigen lassen

Muss ich noch andere Systeme bei einer Namensänderung prüfen?

Ja, insbesondere:

  • KIM-Adresse (Name im Zertifikat)
  • Praxissoftware (Signaturprofil)
  • eRezept / eAU / eArztbrief
  • Stammdaten in der Telematik-Infrastruktur

Kurzüberblick: Was ist zwingend notwendig?

Karte | Maßnahme

eHBA | Neuer Antrag erforderlich

SMC-B | Meist keine Änderung nötig