Das TI-zertifizierte Kartenterminal Cherry ST-1506

Ihr Einstieg in die Telematikinfrastruktur

Zugelassen von der gematik: Das CHERRY eHealth Terminal ST-1506 ist eine moderne und dank der Glasoberfläche leicht desinfizierbare Lösung für Arbeitsplätze im Gesundheitswesen. Mit vier Kartenslots (für eGK, HBA, SMC-B, gSMC-KT) sowie einem Kontaktlosleser ermöglicht das Terminal den Zugriff auf Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur.

Highlights im Überblick:

  • Kartenslots für eGK, eHBA, SMC-B und g-SMC-KT
  • gematik-Zulassung
  • Bis zu 3 SMC-B‘s verwendbar
  • 2 Jahre Gewährleistung

Mit der Buchung Ihres "TI-Zugang pododesk Plan" erhalten Sie das Kartenterminal automatisch zugesendet – selbstverständlich ohne zusätzliche Kosten.

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Die Eigenschaften im Detail

Das Display

Die Glasoberfläche des eHealth Terminals ist nicht nur besonders stabil, sondern auch leicht zu desinfizieren – ideal für höchste Hygienestandards. Sie trägt dazu bei, die Verbreitung von Keimen und Viren zu reduzieren. Das hochauflösende Farbdisplay sorgt zudem für eine intuitive und komfortable Bedienung.

Die Anschlüsse

Sie haben die Wahl: Das CHERRY eHealth Terminal kann wahlweise per LAN (Netzteil oder PoE) oder USB in Ihr Netzwerk eingebunden werden. Dank der CHERRY Software „eHealth USB-LAN Proxy“ gelingt die USB-Verbindung besonders einfach und komfortabel. Auch das CHERRY eHealth PIN-Pad lässt sich unkompliziert per USB anschließen.

Die Kartenslots

Die Stärken des eHealth Terminals liegen im Inneren: Vier Kartenslots und ein Kontaktlosleser ermöglichen die sichere Anbindung an die Telematikinfrastruktur. eGK, eHBA, SMC-B und gSMC-KT finden hier Platz. Eine ESD-Ableitung schützt vor statischer Aufladung und sorgt für einen zuverlässigen Betrieb.

Das Remotemanagement

Dank REST-API lassen sich alle Einstellungen des eHealth Terminals – etwa die Eingabe der SMC-B-PIN – bequem per Webbrowser aus der Ferne vornehmen. Der integrierte VPN-Client ermöglicht zudem die Nutzung von TI-as-a-Service-Lösungen. So ist das Terminal bestens für zukünftige Entwicklungen der Telematikinfrastruktur gerüstet.

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Das kostenfreie Webinar findet an mehreren Terminen am Nachmittag oder auch abends, bequem nach Feierabend, statt:

  • Verständliche Einführung in die Architektur der TI
  • Überblick über zentrale Anwendungen wie eRezept, ePA, KIM, TIM & eVO
  • Konkrete Handlungsempfehlungen zur TI-Anbindung Ihrer Praxis
  • Technische und rechtliche Voraussetzungen kompakt erklärt
  • Aktuelle Roadmap der gematik – was kommt wann?
  • Antworten auf Ihre Fragen

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Häufig gestellte Fragen und Antworten zur TI

Warum lohnt sich die TI-Anbindung schon vor 2027?

Auch wenn die elektronische Verordnung (eVO) voraussichtlich erst ab 2028 startet und die verpflichtende TI-Anbindung aktuell für Oktober 2027 erwartet wird, ist ein früher Einstieg sinnvoll: Teams können Abläufe rechtzeitig erproben und Sicherheit im Umgang mit digitalen Prozessen aufbauen.

Seit dem 1. Oktober 2025 werden die Kosten für den TI-Anschluss zudem über die TI-Pauschale refinanziert. So lässt sich die TI ohne zusätzliche finanzielle Belastung testen und bereits heute im Praxisalltag nutzen – zum Beispiel über KIM für den verschlüsselten Versand von Therapieberichten, Rückfragen zu Verordnungen oder den sicheren Austausch mit anderen Leistungserbringern. Wer jetzt startet, ist besser auf die eVO vorbereitet und profitiert gleichzeitig sofort.

Zusätzlich können Praxen die Entwicklung mitgestalten, indem Anforderungen und Hinweise über Berufsverbände eingebracht werden. Zur Einordnung: Rund 98 % der niedergelassenen Ärzt:innen sind bereits an die TI angebunden.

Benötigen angestellte Therapeut:innen einen eigenen Heilberufsausweis (eHBA)?

In der Regel nein. Der eHBA wird vor allem benötigt, um die Praxiskarte (SMC-B) beantragen zu können. Dafür genügt es, wenn eine Person in der Praxis über einen gültigen eHBA verfügt.

Für den späteren Betrieb der TI – etwa den Zugriff auf das KIM-Postfach oder den Zugang zur ePA bestimmter Patient:innen – ist normalerweise kein eHBA pro Mitarbeitenden erforderlich. Die Authentifizierung erfolgt hier über die SMC-B, was die Nutzung der TI-Anwendungen deutlich vereinfacht.

Wichtig ist auch ein verbreitetes Missverständnis: Der eHBA einer Heilmittelpraxis ist nicht mit dem eHBA von Ärzt:innen gleichzusetzen. Ärzt:innen nutzen ihren eHBA u. a. für die qualifizierte elektronische Signatur (QES), z. B. zum digitalen Signieren von Verordnungen. Optisch ist der Unterschied oft erkennbar: Ärztliche eHBAs enthalten üblicherweise ein Profilbild, bei Heilmittelerbringer:innen fehlt dieses.

Ab etwa 2028 sollen eHBAs zudem perspektivisch durch Digitale IDs ersetzt werden – dann entfällt die Karte langfristig ohnehin. Da es bis dahin für Heilmittelerbringer häufig keinen zwingenden eHBA-Anwendungsfall gibt, reicht praktisch meist ein eHBA im Team für die Beantragung.

Wie läuft TI bei Hausbesuchen ab?

Aktuell sind mobile Kartenterminals noch nicht etabliert. Ab Mitte 2026 soll jedoch das Verfahren POPP („Proof of Patient Presence“)
Patient:innen auch außerhalb der Praxis sicher digital identifizierbar machen.

Voraussetzung wird voraussichtlich ein cloudbasiertes Praxisverwaltungssystem sein, damit benötigte Daten auch unterwegs verfügbar sind.

Was gilt in Praxisgemeinschaften mit mehreren Berufsgruppen?

Grundsätzlich ist jede Praxis mit eigenem Institutionskennzeichen (IK) separat antragsberechtigt für die TI-Finanzierung. Eine gemeinsame technische Nutzung eines TI-Anschlusses ist möglich – dann ist allerdings im Verzeichnisdienst (TI-Adressbuch) nur ein Leistungserbringer sichtbar.

Sollen mehrere Berufsgruppen im Verzeichnisdienst auffindbar sein (was meist sinnvoll ist), braucht jede Berufsgruppe bzw. jedes IK einen eigenen TI-Anschluss. Da die Refinanzierung durch die GKV je IK erfolgt, ist das finanziell in der Regel unkritisch.

Muss ich je Standort ein Kartenlesegerät einsetzen?

Ja. Pro Standort ist mindestens ein zugelassenes Kartenterminal erforderlich.

Was ist mit bestehenden Verträgen (TI-Anbieter, Abrechnungszentrum)?

Vorhandene Verträge solltet ihr genau prüfen – vor allem Laufzeiten, Kündigungsfristen und ob die Leistungen zur genutzten Praxissoftware passen. Die GKV refinanziert bestimmte Kosten über Pauschalen (z. B. nach § 378 SGB V), dennoch können Anbieter höhere Preise berechnen. Solche Mehrkosten würden dann bei der Praxis verbleiben.

Außerdem sollte sichergestellt sein, dass die vereinbarten Leistungen den gematik-Vorgaben entsprechen. Wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen ändern, kann je nach Situation ein Sonderkündigungsrecht in Betracht kommen (z. B. nach § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage).

Mittelfristig ist häufig der Wechsel auf TI-Gateway-Lösungen sinnvoll, da klassische Konnektoren perspektivisch abgelöst werden. Eine gesetzliche Pflicht zum Umstieg besteht derzeit jedoch nicht.

Können auch reine Privatpraxen einen TI-Anschluss erhalten?

Derzeit ist ein TI-Anschluss grundsätzlich an eine GKV-Zulassung gekoppelt. Für rein privatärztliche/privat geführte Praxen gibt es aktuell noch kein fest etabliertes Verfahren. Die gematik arbeitet jedoch an entsprechenden Optionen.

Wie wird die eVO funktionieren – und ab wann startet sie?

Die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) befindet sich noch in der Ausarbeitung. Grundlage sind u. a. das Digitale-Gesetz (DigiG), § 360 SGB V sowie die Spezifikationen der gematik.

Geplant ist, dass Ärzt:innen Verordnungen digital erstellen und – ähnlich wie beim E-Rezept – in einem zentralen Fachdienst ablegen. Heilmittelpraxen rufen die Verordnungen dann elektronisch ab; dafür ist eine TI-Anbindung erforderlich. Im Gespräch sind zudem Funktionen wie Plausibilitätsprüfungen, automatische Datenübernahme oder digitale Quittierungen – diese Details sind aber noch nicht final verbindlich geregelt.

Ein bundesweit fixer Starttermin ist derzeit nicht bekannt. Pilotierungen laufen; eine gestufte Einführung wird aktuell frühestens Mitte bis Ende 2028 erwartet.

Welche Kosten fallen für die TI-Anbindung typischerweise an?

Zu den üblichen Kosten gehören:

  • einmalige Ausstellung von eHBA und SMC-B
  • Kauf oder Miete eines Kartenterminals
  • Nutzung eines TI-Gateways

Grundsätzlich sind diese Positionen über die GKV-Finanzierungsvereinbarungen abgedeckt. Ob dennoch Zusatzkosten entstehen, hängt von Anbieter, Vertrag und gewähltem Modell ab.

Was gilt für Patient:innen ohne ePA?

Wenn Patient:innen die ePA nicht nutzen möchten, bleibt die Dokumentation wie bisher bestehen. KIM kann unabhängig von der ePA verwendet werden – die sichere Kommunikation funktioniert also weiterhin flexibel.

Habe ich als Patient:in bei der ePA Kontrolle über meine Daten?

Ja. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Patient:innen entscheiden, ob und welche Inhalte in der Akte gespeichert werden. Außerdem legen sie fest, welche Ärzt:innen oder Therapeut:innen Zugriff erhalten – aktuell typischerweise auf Dokumentengruppen, perspektivisch (ab 2025) auch granularer bis auf einzelne Dokumente. Zugriffe werden protokolliert und sind einsehbar.

Drohen Podolog:innen Absetzungen von 2,5 %, wenn keine TI-Anbindung besteht?

Nein. Die gesetzliche Honorarkürzung von 1 % bzw. 2,5 % bei fehlender TI-Anbindung (u. a. § 291b SGB V) betrifft Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen. Für Podolog:innen und andere Heilmittelerbringer besteht derzeit keine gesetzliche TI-Pflicht und damit auch keine entsprechende Absetzung. Stattdessen gibt es Finanzierungsvereinbarungen, die eine freiwillige Ausstattung fördern.

Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten

1. Voraussetzungen für den TI-Zugang

Für den TI-Anschluss werden benötigt:

  • aktivierte SMC-B (Praxisausweis/Institutionsausweis)
  • ggf. Freigaben in Firewall/UTM (falls vorhanden)
  • Betriebssystem: macOS, Linux oder Windows in 64-bit
  • aktueller Chrome oder Chromium-basierter Browser (Smartphone/Tablet/Laptop/PC)
  • ein 2FA-fähiges Gerät (SMS, E-Mail oder Authenticator-App)
  • Internetanschluss mit mind. 6 Mbit/s im Down- und Upload
  • freier LAN-Port am Standort des Kartenterminals
  • freier Stromanschluss am Standort des Kartenterminals
  • Router mit VPN-Passthrough für IPSec

2. Reihenfolge der Beantragung (eHBA - SMC-B)

Spätestens nach dem Kauf des TI-Zugangs pododesk Plan muss ein eHBA beantragt werden (z. B. über https://www.ehba.de). Sobald der eHBA geliefert wurde, wird anschließend die SMC-B (Praxis-/Institutionsausweis) beantragt (z. B. über https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/).

Pflicht zur Sicherstellung der technischen Rahmenbedingungen

Die Praxis ist verantwortlich, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der TI-Leistungen bereitzustellen. Wenn die vorhandene Infrastruktur die Anforderungen an einen sachgerechten TI-Zugang nicht erfüllt und auch mit den bereitgestellten Komponenten nicht ausreichend ertüchtigt werden kann, kann der Zugang zum TI-Vertrag abgelehnt werden; daraus ergeben sich keine Ansprüche gegenüber uns.

4. IT-Sicherheitsrichtlinie

Die Umsetzung der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie ist verpflichtend.

5. Umgang mit bereitgestellter Hard- und Software

Es dürfen keine Änderungen an bereitgestellter Soft- oder Hardware vorgenommen werden; außerdem ist eine Weitergabe an Dritte untersagt.

Was ist eine Telematikinfrastruktur-ID (TI-ID)?

Die TI-ID ist eine eindeutige Kennung innerhalb der Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens. Sie dient dazu, Heilmittelerbringer:innen (z. B. Podologie-, Physio- oder Ergotherapiepraxen) eindeutig zu identifizieren und die Systeme sicher mit der TI zu verknüpfen.

Die TI-ID wird im Zuge der Anbindung vergeben, sobald die SMC-B beantragt, geprüft und aktiviert ist. Da sie mit der SMC-B verknüpft ist, wird sie oft kurz vor oder im Rahmen des Installationstermins sichtbar, wenn die TI-Komponenten eingerichtet werden. Entsprechend sollte vor dem Einrichtungstermin sichergestellt sein, dass die SMC-B bereits bestellt und ausgestellt wurde.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu eHBA & SMC-B für Podolog:innen

Mit welchen Kosten muss ich beim elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) rechnen?

Für den eHBA fallen typischerweise rund 420 € netto für 5 Jahre an. Umgerechnet sind das etwa 84 € netto pro Jahr bzw. ungefähr 100 € brutto jährlich.

Beispiel: Eine selbstständig zugelassene Podologin beantragt den eHBA und kalkuliert im Schnitt rund 100 € pro Jahr für die Laufzeit.

Was kostet die Praxiskarte SMC-B (Institutionskarte)?

Die SMC-B liegt in der Regel bei ca. 390 € netto für 5 Jahre. Das entspricht ungefähr 78 € netto pro Jahr bzw. etwa 93 € brutto pro Jahr.

Beispiel: In einer Praxisgemeinschaft mit zwei getrennten podologischen Praxen wird pro Praxis eine eigene SMC-B benötigt – also zwei Karten, jeweils ca. 93 € brutto pro Jahr.

Fallen zusätzlich einmalige Gebühren für eHBA oder SMC-B an?

Die genannten Beträge sind bereits die Gesamtkosten für die komplette 5-Jahres-Laufzeit – es kommt also nicht noch „oben drauf“ eine separate einmalige Karten-Gebühr. Ergänzend können jedoch Ident-Verfahren (z. B. PostIdent, eID, Vor-Ort-Ident) sowie Versandkosten anfallen (oft ca. 10–20 €).

Beispiel: Wer den eHBA bestellt, zahlt die 5-Jahres-Gesamtsumme fix; für die Identifizierung per PostIdent können zusätzlich z. B. etwa 12 € entstehen.

Wer braucht einen eigenen eHBA?

Der eHBA ist personenbezogen und darf nicht geteilt werden. Jede Podologin bzw. jeder Podologe mit Berufsurkunde benötigt daher einen eigenen Ausweis; eine gemeinsame Nutzung ist rechtlich ausgeschlossen (u. a. nach § 291a SGB V und eIDAS).

Beispiel: In einer größeren Podologiepraxis mit mehreren Podolog:innen benötigt jede Person ihren eigenen eHBA, wenn künftig z. B. elektronische Verordnungen signiert werden sollen.

Wie ist die SMC-B in einer Praxisgemeinschaft geregelt?

Das hängt von der Organisationsform ab:

  • Praxisgemeinschaft (mehrere eigenständige Praxen am selben Standort): Jede Praxis braucht eine eigene SMC-B.
  • GbR/Gemeinschaftspraxis (eine juristische Einheit, eine IK-Nummer, eine Abrechnungseinheit): In der Regel reicht eine SMC-B je Standort.

Beispiel: Zwei selbstständige Praxen teilen sich Räume → 2× SMC-B. Eine gemeinsame GbR mit gemeinsamer Abrechnung → 1× SMC-B (pro Standort).

Was gilt für interdisziplinäre Praxen mit Podologie?

In interdisziplinären Strukturen bleibt der Grundsatz gleich: Podolog:innen benötigen jeweils ihren eigenen eHBA. Für die Einrichtung gilt: Solange die Praxis als eine gemeinsame juristische Einheit geführt wird, wird üblicherweise eine SMC-B pro Standort eingesetzt.

Beispiel: Arbeiten Podologie und Physiotherapie in einer gemeinsamen Einheit mit einer IK-Nummer, hat jede Fachkraft den eigenen eHBA, während die Einrichtung mit einer SMC-B am Standort auskommt.

Was ist bei mehreren Standorten einer Podologiepraxis zu beachten?

Bei mehreren Filialen wird die SMC-B standortbezogen benötigt: pro Standort eine eigene SMC-B. Der eHBA ist dagegen nicht an einen Ort gebunden und kann standortübergreifend genutzt werden.

Beispiel: Eine Praxis mit drei Standorten braucht drei SMC-B-Karten; die Podolog:innen verwenden ihren eHBA an allen Standorten.

Welche Refinanzierung oder Förderung gibt es?

Die Ausgaben für eHBA und SMC-B können teilweise über Refinanzierungspauschalen (z. B. über die GKV) abgedeckt werden. Die konkreten Details unterscheiden sich je nach Regelung und Verfahren.

Beispiel: Eine Podologiepraxis nutzt eine TI-Pauschale/Refinanzierung, um laufende Kosten für Karten und Betrieb anteilig zu kompensieren.

Wie wird der eHBA im Praxisalltag genutzt?

Der eHBA kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist (z. B. bei eVO). Dabei ist normalerweise eine PIN-Eingabe notwendig.

Um den Ablauf effizienter zu machen, gibt es die Stapel- bzw. Komfortsignatur:

  • einmaliges Anmelden (PIN)
  • anschließend mehrere Dokumente gesammelt signieren (z. B. 10–15 Vorgänge)
  • ohne die PIN bei jedem einzelnen Dokument erneut einzugeben

Beispiel: Eine Praxisinhaberin signiert mehrere eVOs gesammelt: Sie startet die Komfortsignatur, gibt die PIN einmal ein und bestätigt anschließend die Signatur für den gesamten Stapel.

Ich habe nach der Hochzeit einen neuen Nachnamen – muss ich etwas beachten?

Ja. Eine Namensänderung gilt als Änderung personenbezogener Daten. Damit Ihre Identität im Gesundheitswesen weiterhin korrekt hinterlegt ist, benötigen Sie einen neuen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

Warum ist mein bisheriger eHBA nach der Namensänderung nicht mehr gültig?

Der eHBA ist an Ihre Person gebunden und muss den aktuellen, amtlich bestätigten Namen enthalten. Sobald sich dieser ändert, verliert die bisherige Karte ihre Gültigkeit.

Kann der Name auf dem bestehenden eHBA nachträglich angepasst werden?

Das ist leider nicht möglich. Eine Änderung des Namens erfordert immer die Ausstellung eines neuen eHBA.

Welche Schritte sind bei einer Namensänderung für den eHBA notwendig?

  • Namensänderung der zuständigen Kammer melden, z. B. Ärztekammer, Apothekerkammer
  • Heiratsurkunde oder amtliche Bescheinigung bereithalten
  • Neuen eHBA beim bisherigen Anbieter beantragen, ähnlich wie beim ersten Mal
  • Alten eHBA sperren lassen – oft geschieht das automatisch, andernfalls bitte aktiv veranlassen

Kann ich den alten eHBA übergangsweise noch verwenden?

Nein. Mit einem eHBA, der nicht mehr den korrekten Namen ausweist, dürfen keine qualifizierten elektronischen Signaturen mehr erzeugt werden – das betrifft u. a. eRezepte, eAU oder elektronische Arztbriefe.

Muss ich wegen der Namensänderung auch die SMC-B austauschen?

In den meisten Fällen nicht. Die SMC-B ist praxisbezogen und unabhängig von persönlichen Daten.

Wann ist eine Änderung der SMC-B dennoch erforderlich?

Nur dann, wenn sich zentrale Informationen Ihrer Praxis ändern – zum Beispiel:

  • Name der Praxis oder des Unternehmens
  • Eingetragene Inhaberschaft (z. B. laut Handelsregister)
  • Institutionelle Stammdaten wie BSNR oder IK

Und wenn sich ausschließlich mein persönlicher Name geändert hat?

Dann ist in der Regel keine Anpassung der SMC-B nötig. Es empfiehlt sich aber, dies kurz mit dem Anbieter abzuklären.

Welche weiteren Systeme sollten geprüft werden?

Achten Sie bei einer Namensänderung zusätzlich auf folgende Punkte:

  • KIM-Adresse (korrekte Namensdarstellung im Zertifikat)
  • Signaturprofil in Ihrer Praxissoftware
  • Anwendungen wie eRezept, eAU und eArztbrief
  • Ihre persönlichen Daten in der Telematikinfrastruktur

Was muss ich konkret tun? Übersicht

Karte | Was ist zu tun?

eHBA | Neuer Antrag notwendig

SMC-B | Meist keine Änderung erforderlich